BRAO-Reform
Die BRAO-Reform (verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. I 2021 S. 2363) eröffnet ab dem 01.08.2022 einige neue Möglichkeiten, insbesondere für die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen und der Erweiterung von zulässigen Gesellschaftsformen.
Durch die BRAO-Reform entsteht neben diesen neuen Möglichkeiten jedoch, insbesondere bei Gesellschaften, zum Teil auch Handlungsbedarf.
Hier finden Sie den Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft.
ACHTUNG: Für ALLE Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung gilt Zulassungspflicht. Die bestehenden Partnerschaftsgesellschaften müssen diesen Antrag bis zum 01.11.2022 stellen, sonst droht Rechtsverlust. Weitere Informationen weiter unten "Welche Auswirkungen ergeben sich für die PartmbB und die PartGmbB"
Die beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften sind auf dem Portal der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter Angabe der SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft und der für sie gemäß § 59l Abs. 2BRAO n.F. handelnden Person bestellbar. Die für die Bestellung erforderliche SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft wird Ihnen im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch uns mitgeteilt.
Hier finden Sie eine Anleitung zur Bestellung der Karte für die BAG.
Wir halten Sie an dieser Stelle über die häufigsten Fragen auf dem Laufenden, stehen Ihnen natürlich darüber hinaus bei allen Fragen auch über die Geschäftsstelle zur Verfügung.
Die Reform sieht ein rechtsformneutrales Anwaltsrecht für die Berufsausübungsgesellschaft in der BRAO vor. Alle Rechtsformen in Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR sind ab 01.08.2022 möglich, vgl. § 59b BRAO-E.
Rechtsanwälten sollen damit auch Handelsgesellschaften, wie etwa die GmbH & Co. KG offenstehen.
Auch ist ab 01.08.2022 die Ein-Personen-Anwalts-GmbH nunmehr ausdrücklich erlaubt, vgl. § 59b Abs. 1 BRAO-E.
Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung bedürfen nach § 59f Abs. 1 BRAO-E lediglich Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und deren Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich aus Rechtsanwälten sowie den Angehörigen eines bereits bisher genannten sozietätsfähigen Berufs angehören (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO-E). Praxisrelevant dürfte hier insbesondere die klassische GbR sein.
Die nicht zulassungspflichtigen Personengesellschaften dürfen sich indes freiwillig zulassen, vgl. § 59f Abs. 1 BRAO. Relevant dürfte dies werden, wenn und soweit die nicht zulassungspflichtige Personengesellschaft ein beA-Kanzleipostfach haben möchte.
Bisher waren Kooperationsmöglichkeiten für Rechtsanwälte relativ eingeschränkt. Ab dem 01.08.2022 ist eine Kooperationsmöglichkeit mit jedem anderen freien Beruf gem. § 1 Abs. 2 PartGG möglich, d.h. nach dem neuen § 59 c BRAO nur noch dann zu untersagen, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Eine Verbindung kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 BRAO zur Versagung der Zulassung führen würde.
Im Ergebnis können daher ab dem 01.08.2022 Rechtsanwälte neben den bisherigen Kooperationspartnern wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den folgenden freien Berufen eine Kooperation bilden:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Dem Rechtsanwalt ist es erlaubt, mit einem anderen freien Beruf eine Berufsausübungsgesellschaft zu bilden.
Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Abs. 1 BRAO genannten Berufe können indes Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft werden. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig, § 59j BRAO.
Die neuen Zulassungsformulare finden Sie im Downloadbereich auf unserer Homepage.
Die Berufsausübungsgesellschaft wird selbst Träger von Berufspflichten und kann selbst als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie handelt durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Gegen die Berufsausübungsgesellschaften und deren Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane können zukünftig auch Aufsichts- und Beschwerdeverfahren geführt werden und berufsrechtliche oder anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden.
Die BAG erhält ein eigenes beA-Postfach. Für dieses besteht, wie für das der Zulassung als Rechtsanwalt eine Nutzungspflicht, § 31b Abs. 5 i.V.m. § 31 a Abs. 6 BRAO. In Mandaten, in denen die BAG Mandatsträgerin ist und nicht der Einzelanwalt selbst, hat sie daher ihr eigenes beA-Postfach zu nutzen.
Eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft kann zukünftig auch Gesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein, § 59i Abs. 1 BRAO.
Die reine Kapitalbeteiligung bleibt unzulässig. Das Erfordernis der aktiven Mitarbeit aller Gesellschafter bleibt bestehen. Dritte dürfen am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft nicht beteiligt werden, § 59i Abs. 3 S. 2 BRAO.
Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird Mitglied der Kammer und schuldet als solche Kammerbeitrag und beA-Umlage. Auch die Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Berufsausübungsgesellschaft werden Mitglied der Kammer gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und sind mithin verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu zahlen.
Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft können gem. § 59 j BRAO Rechtsanwälte und Angehörige eines der in § 59 c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufes sein. Dies sind grds. alle in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes genannten freien Berufe.
Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts- und Aufsichtsorgan ausgeschlossen ist, wer einen Versagungstatbestand des § 7 BRAO erfüllt oder gegen wen eine Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verhängt wurde, bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen ist ausgeschlossen gegen wen eine Aberkennung der Eignung als Maßnahme erfolgte.
In der Berufsausübungsgesellschaft wird auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft insgesamt verzichtet.
Dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan sowie einem etwaigen Aufsichtsorgan müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören, vgl. § 59 j BRAO.
Alle Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften sowie eines etwaigen Aufsichtsorgans sind in der BAG Adressaten der Berufspflichten, d.h. auch die nichtanwaltlichen Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane.
ALLE Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane werden selbständiges Mitglied in der Kammer, soweit sie nicht ohnehin bereits Mitglied sind, vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, d.h. sie sind zusätzlich beitragspflichtig aus ihrer selbständigen Mitgliedschaft.
Da die RA-GmbH bereits über eine Zulassung verfügt, gilt diese ab dem 01.08.2022 automatisch als Berufsausübungsgesellschaft. Diese bedarf gem. § 209a BRAO keiner (erneuten) Zulassung.
Berufsausübungsgesellschaften werden in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 31 Abs. 4 BRAO-E). Dabei müssen vor allem auch Angaben zu den Gesellschaftern veröffentlicht werden.
Die Kammer Koblenz hat alle bei ihr registrierten GmbHs bereits am 03.05.2022 angeschrieben und gebeten im Rahmen eines übermittelten Formulars (Stammblatt) die zu veröffentlichenden Daten zu übermitteln und zu verifizieren.
ACHTUNG: Selbstverständlich muss auch die GmbH die neuen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, obgleich die Zulassung gesetzlich fingiert wird. Wir weisen darauf hin, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, Abs. 1, § 59d Abs. 5, §§ 59i, 59j, 59n oder 59o gem. § 59h Abs. 3 BRAO zum Widerruf der Zulassung führt und stellen daher dringend anheim, die innerbetrieblichen Begebenheiten und ggfs. die Gesellschaftsverträge auf die neuen Voraussetzungen anzupassen.
- Sieht der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss von Gesellschaftern vor, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in der BRAO oder BORA normiert sind, verstoßen? (59d Abs.5 BRAO)
- Hat die Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden? (§ 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO)
- Hat die Gesellschaft durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sichergestellt, dass sie für die Erfüllung von anwaltlichen Berufspflichten sorgen kann? (nur erforderlich, wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs sind) (§ 59e Abs. 2 S. 2 BRAO)
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommandtgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten (§ 59i Abs. 2 BRAO)
- Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der BAG beteiligt sein (§ 59i Abs. 3)
- Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen KEIN Stimmrecht haben (§59i Abs. 4 BRAO)
- Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen. (§ 59i Abs. 5 BRAO)
- NUR Rechtsanwälte und Angehörige eines der in § 59c Abs. 1 S. 1 genannten Berufe können Mitglieder der Geschäfts- und Aufsichtsorgans der BAG sein (§ 59 j Abs. 1 BRAO)
- Sind Einflussnahmen der Gesellschafter namentlich durch Weisungen, vertragliche Bindungen oder wirtschaftliche Verflechtungen ausgeschlossen? (§ 59 j Abs. 6 BRAO)
- Entspricht die Berufshaftpflichtversicherung der BAG den neuen Erfordernissen gem. §§ 59n und 59o BRAO?
Für die bereits zugelassenen GmbHs, die ab dem 01.08.2022 ohne erneute Zulassung automatisch als Berufsausübungsgesellschaften gelten, werden die beA-Postfächer erst zum Stichtag 01.09.2022 bereitgestellt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die betreffenden Safe-IDs dieser Berufsausübungsgesellschaften erst am 01.08.2022 generiert werden können. Die gleichzeitige unmittelbare Postfachanlage würde bedeuten, dass in dem Postfach bereits Nachrichten eingehen könnten, ohne dass die Gesellschaft selbst die Safe-ID in Erfahrung bringen konnte.
Die RAKKO wird den betreffenden Gesellschaften unmittelbar nach Generierung der Safe-ID am 01.08.2022 ihre jeweilige Safe-ID mitteilen, damit die Gesellschaften damit ihre beA-Karten bestellen können.
Wir raten vor dem Hintergrund einer etwaigen zeitlichen Verzögerung bei der Kartenausgabe durch die BnotK unbedingt umgehend nach Erhalt der Safe-ID die Karte zu beantragen. Von der Bereitstellung des Postfaches am 01.09.2022 und dessen sofortiger Empfangsbereitschaft ist auszugehen.
Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist ab dem 01.08.2022 auf Berufsausübungsgesellschaften begrenzt, bei denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind (§ 59p BRAO-E). Sollten sich insoweit personelle Änderungen ergeben, die den Mehrheitserfordernissen nicht (mehr) entsprechen, müsste die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.
Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 schon bestanden und nach den Neuregelungen des § 59f nunmehr zulassungspflichtig sind, müssen diese Zulassung bis zum 01.11.2022 beantragen, hierzu gehört insbesondere die PartGmbB/PartmbB.
Sofern die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Zulassung beantragt hat, darf sie als solche keine Rechtsdienstleistungen mehr erbringen.
Die RAKKO hat die Partnerschaftsgesellschaften per beA am 30.06.2022 angeschrieben und nochmals auf diese Verpflichtung hingewiesen.
Die neuen Zulassungsformulare finden Sie im Downloadbereich auf unserer Homepage.
Achtung: Die gesetzlichen Regelungen der Berufsausübungsgesellschaft führen ggfs. zu notwendigen Änderungen der Begebenheiten oder auch Gesellschaftsverträge der PartGmbB/PartmbB.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, Abs. 1, § 59d Abs. 5, §§ 59i, 59j, 59n oder 59o gem. § 59h Abs. 3 BRAO zum Widerruf der Zulassung führt und stellen daher dringend anheim, die innerbetrieblichen Begebenheiten und ggfs. die Gesellschaftsverträge auf die neuen Voraussetzungen anzupassen.
- Sieht der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss von Gesellschaftern vor, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in der BRAO oder BORA normiert sind, verstoßen? (59d Abs.5 BRAO)
- Hat die Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden? (§ 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO)
- Hat die Gesellschaft durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sichergestellt, dass sie für die Erfüllung von anwaltlichen Berufspflichten sorgen kann? (nur erforderlich, wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs sind) (§ 59e Abs. 2 S. 2 BRAO)
- Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommandtgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten (§ 59i Abs. 2 BRAO)
- Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der BAG beteiligt sein (§ 59i Abs. 3)
- Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen KEIN Stimmrecht haben (§59i Abs. 4 BRAO)
- Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen. (§ 59i Abs. 5 BRAO)
- NUR Rechtsanwälte und Angehörige eines der in § 59c Abs. 1 S. 1 genannten Berufe können Mitglieder der Geschäfts- und Aufsichtsorgans der BAG sein (§ 59 j Abs. 1 BRAO)
- Sind Einflussnahmen der Gesellschafter namentlich durch Weisungen, vertragliche Bindungen oder wirtschaftliche Verflechtungen ausgeschlossen? (§ 59 j Abs. 6 BRAO)
- Entspricht die Berufshaftpflichtversicherung der BAG den neuen Erfordernissen gem. §§ 59n und 59o BRAO?
Quelle: FAQs der Bundesrechtsanwaltskammer:
Neue Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften
Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft.
Das so genannte „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ [1] beinhaltet auch wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung.
Die nachfolgenden FAQs beinhalten wichtige Fragestellungen und geben hierzu Antworten.
Müssen sich zukünftig neben den einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften versichern?
Ja. Ab dem 01.08.2022 muss ausnahmslos jede Berufsausübungsgesellschaft – unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechterhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-neu). Diese Pflicht gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, für die zukünftig nach § 59f Absatz 1 Satz 2 keine Zulassungspflicht besteht.
Aus diesem Grund genügt es zukünftig nicht mehr, dass sich – selbst in einer kleinen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts – lediglich die einzelnen Berufsträger versichern.
In welcher Höhe müssen Berufsausübungsgesellschaften zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?
Bei dieser Frage unterscheidet das Gesetz danach, ob in einer Berufsausübungsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung besteht oder ob die Gesellschafter uneingeschränkt persönlich haften.
Maßgeblich ist insofern § 59o BRAO-neu, der wie folgt differenziert:
- Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung 2,5 Mio Euro. Dies sind insbesondere Kapitalgesellschaften, die Partnerschaft mit beschränkter Be-rufshaftung sowie die Kommanditgesellschaften mit der GmbH & Co. KG. Diese Mindestversicherungssumme gilt nach § 59o Abs. 1 BRAO-neu für alle Sozietäten, in denen mindestens 11 Personen tätig sind.
- Für haftungsbeschränkte Sozietäten, in denen nicht mehr als 10 Personen tätig sind,kommt § 59o Abs. 2 BRAO-neu zur Anwendung. Für diese Berufsausübungsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro. Zu beachten gilt, dass der Gesetzgeber nicht auf die Zahl der Partner, Gesellschafter bzw. Sozien abstellt, sondern auch angestellte Berufsträger sowie freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt werden müssen.
- Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt nach § 59o Abs. 3 BRAO-neu die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
- Handelt es sich bei einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im Sinne des § 59o Abs. 1 BRAO-neu? Was gilt für Sozietäten, die standardmäßig von der Möglichkeit der Haftungskonzentration auf die handelnden Partner in allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch machen (vgl. § 52 Abs. 2 BRAO)?
Die einfache Partnerschaftsgesellschaft unterfällt nicht § 59o Abs. 1 BRAO-neu, weil dort die Haftung nicht bei allen natürlichen Personen beschränkt ist, sondern nur bei den jeweils handelnden Berufsträgern. Auch auf Sozietäten, die standardmäßig von der Möglichkeit der Haftungskonzentration auf die handelnden Partner in allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch machen, findet diese Norm deshalb keine Anwendung.
- Was passiert zukünftig, wenn die Berufsausübungsgesellschaft unterversichert ist?
59n Abs. 3 BRAO-neu ordnet an, dass in Fällen, in denen die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten wird, neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften.
Ein Fall der Unterversicherung kann beispielsweise eintreten, wenn innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft übersehen wird, dass in der Zwischenzeit die Grenze von 10 Berufsträgern überschritten worden ist und daher eine Mindestversicherung von 2,5 Mio. Euro (statt 1 Mio. Euro für bis zu 10 Berufsträger) erforderlich wird.
- Was gilt im Zusammenhang mit der Jahreshöchstleistung?
Bei einer Einzelversicherung verbleibt es bei dem Grundsatz nach § 51 Abs. 4 BRAO, dass die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden können.
Für Sozietäten, unabhängig ob haftungsbeschränkt oder nicht, sieht § 59o Abs. 4 BRAO-neu zukünftig vor, dass die Maximierung nicht geringer sein darf als die Zahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, die nicht dem Gesellschafterkreis angehören. Soweit in einer Sozietät weniger als vier Gesellschafter tätig sind, muss jedoch immer mindestens eine vierfache Maximierung versichert sein.
- Was gilt bei der Versicherung einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft?
Die neuen Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit gemäß § 59c BRAO führen zu neuen Haftungsszenarien für die Gesellschafter einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft und zu neuen Anforderungen an den Versicherungsschutz. Bei Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften führt die berufliche Zusammenarbeit zu einer gegenseitigen akzessorischen Haftung der einzelnen Gesellschafter für Pflichtverletzungen berufsangehöriger und berufsfremder Gesellschafter.
Zur Absicherung dieser neuen Haftungsszenarien hat der GDV die nachfolgende unverbindliche Musterklausel zur Versicherung der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft bekannt gegeben:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in diesem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers in Anspruch genommen wird
Mit einer solchen Klausel wird insbesondere die sich aus Berufsfehlern eines Gesellschafters für die jeweils anderen berufsfremden Gesellschafter ergebende akzessorische gesellschaftsrechtliche Haftung versichert. Die Klausel geht davon aus, dass die Berufsausübungsgesellschaft – und nicht der einzelne Gesellschafter – Versicherungsnehmer ist. Werden in einer Berufsausübungsgesellschaft verschiedene Berufe gemeinschaftlich ausgeübt, kann die Berufsausübungsgesellschaft separate Versicherungsverträge für die verschiedenen Berufe abschließen.
Beispiel: Eine interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft mit Gesellschaftern aus drei verschiedenen Berufen (Rechtsanwalt, Steuerberater und Architekt) schließt als Versicherungsnehmer drei Versicherungsverträge ab (eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, eine Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater sowie eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten).
Im Interesse aller Gesellschafter ist darauf zu achten, dass im vorgenannten Beispiel die unverbindliche Musterklausel sowohl in der Rechtsanwalts- als auch in der Steuerberater- und in der Architektenhaftpflichtversicherung vereinbart ist.
Versicherungsschutz besteht nach der Musterklausel jeweils im Umfang desjenigen Versicherungsvertrages, den die Berufsausübungsgesellschaft für die jeweilige Berufsgruppe abgeschlossen hat. Dies entspricht der Gesetzesbegründung zu § 59n BRAO[2], in der ausdrücklich Folgendes klargestellt wird: “Maßstab für eine solche gegenseitige freiwillige Versicherung der akzessorischen Haftung ist hinsichtlich des Versicherungsumfangs das Berufsrecht derjenigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, deren beruflicher Betätigung die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung zuzurechnen ist, nicht dagegen das jeweils strengste Berufsrecht.“
7. Benötigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch weiterhin eine persönliche Versicherung?
Ja. Die einzelnen anwaltlichen Berufsträger benötigen gemäß § 51 BRAO auch zukünftig eine persönliche Versicherung. Diese Vorschrift ordnet Folgendes an: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen (...).“ An diesem Grundsatz ändert sich auch durch die neue Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaft nichts.
Dies setzt aber auch weiterhin nicht das Bestehen getrennter Versicherungspolicen voraus. Wie in der Praxis schon jetzt häufig üblich, können die Versicherung der Sozietät und die jeweils persönlichen Versicherungen der in ihr tätigen Berufsträger in einer einheitlichen Police zusammengefasst werden.
Wird die persönliche Versicherung gemäß § 51 BRAO und die Versicherung der Sozietät in einer Police zusammengefasst, muss aber stets gewährleistet sein, dass die persönliche Versicherung gemäß § 51 BRAO für Tätigkeiten außerhalb der Sozietät zur Verfügung steht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sozien auch außerhalb der Sozietät anwaltlich beraten (selbst dann, wenn ihnen dies möglicherweise aufgrund des Sozietätsvertrags nicht gestattet ist).
8. Was gilt für Scheinsozietäten?
Auch nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform wird es für die Annahme einer Berufsausübungsgesellschaft allein darauf ankommen, ob für die rechtsuchenden Bürger nach außen hin eine gemeinschaftliche Berufstätigkeit erkennbar ist.
Nicht entscheidend ist daher, was sich konkret aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, d. h. wer in Wahrheit Gesellschafter ist. Liegt nach den Rechtsscheingrundsätzen eine Scheinsozietät vor, hat sich diese Gesellschaft zu versichern. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass der Begriff des Gesellschafters auch die so genannten Scheingesellschafter nach §§ 59n, 59o BRAO-neu umfasst. Alle Gesellschafter und Scheingesellschafter sind daher für die Maximierung (Jahreshöchstleistung) zu berücksichtigen.
9. Ist bei einer Berufsausübungsgesellschaft ein Ausschluss der Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung möglich?
Wie bisher bei der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorgesehen, ist der Ausschluss der Versicherung wegen wissentlicher Pflichtverletzung in Höhe der Pflichtversicherungssumme zukünftig bei allen haftungsbeschränkten Gesellschaften gemäß § 59n Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2, 3 Nrn. 2 bis 5 BRAO nicht möglich.
10. Gibt es eine Musterversicherungsbestätigung?
Der GDV hat in Abstimmung mit der Bundesrechtsanwaltskammer und dem DAV die nachfolgend abgedruckte unverbindliche Musterversicherungsbestätigung erarbeitet.
Unverbindliche Musterversicherungsbestätigung
Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) für eine Berufsausübungsgesellschaft i.S.v. §§ 59b ff Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsbestätigung
Versicherungsnehmer: Rechtsanwaltsgesellschaft...
Versicherungsschein-Nr.: ...
Versicherungsbeginn: ...
Wir bestätigen, dass für den o.g. Versicherungsnehmer unter der o.g. Versicherungsschein-Nr. eine
Berufshaftpflichtversicherung besteht, die die Voraussetzungen des § 59n BRAO erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt (zutreffendes bitte ankreuzen)
o mindestens 2.500.000 EUR je Versicherungsfall
o mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsfall
o mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall
Die Jahreshöchstleistung für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden berechnet sich aus der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Anzahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind. Sie beträgt mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme.
Ort, Datum
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(Unterschrift des Vertretungsberechtigten)
[1] BGBl. I 2021, 2363 ff.
[2] BT-Drs. 19/27670, S. 198
Update: Bestellvorgang beA-Karten der BAGs:
Die beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften sind auf dem Portal der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter Angabe der SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft und der für sie gemäß § 59l Abs. 2BRAO n.F. handelnden Person bestellbar. Die für die Bestellung erforderliche SAFE-ID der Berufsausübungsgesellschaft wird Ihnen im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch uns mitgeteilt.
Hier finden Sie eine Anleitung zur Bestellung der Karte für die BAG.
- Für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird zukünftig verpflichtend ein beA (Kanzleipostfach) eingerichtet (§ 31b BRAO-E).
- Die beA-Safe-ID wird mit Anlage als Zulassungskandidat der Gesellschaft durch die Kammer generiert und der BAG während des Zulassungsverfahrens mitgeteilt. Die BAG muss dann umgehend eine Erstregistrierung für das Kanzleipostfach durchführen. Bitte beachten Sie, dass die Karten nicht zur Kammer sondern direkt an die Kanzleianschrift der BAG gesandt werden und das beA-Postfach der BAG ab dem Tag der Zulassung empfangsbereit sind.
- Zusätzlich können für im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstellen fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer beantragt werden.
- Das persönliche Postfach für die Rechtsanwältin und den Rechtsanwalt bleibt zusätzlich erhalten.
- Für die bereits zugelassenen GmbHs, die ab dem 01.08.2022 ohne erneute Zulassung automatisch als Berufsausübungsgesellschaften gelten, werden die beA-Postfächer erst zum Stichtag 01.09.2022 bereitgestellt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die betreffenden Safe-IDs dieser Berufsausübungsgesellschaften erst am 01.08.2022 generiert werden können. Die gleichzeitige unmittelbare Postfachanlage würde bedeuten, dass in dem Postfach bereits Nachrichten eingehen könnten, ohne dass die Gesellschaft selbst die Safe-ID in Erfahrung bringen konnte.Die RAKKO wird den betreffenden Gesellschaften unmittelbar nach Generierung der Safe-ID am 01.08.2022 ihre jeweilige Safe-ID mitteilen, damit die Gesellschaften damit ihre beA-Karten bestellen können. Wir raten vor dem Hintergrund einer etwaigen zeitlichen Verzögerung bei der Kartenausgabe durch die BnotK unbedingt umgehend nach Erhalt der Safe-ID die Karte zu beantragen. Von der Bereitstellung des Postfaches für die GmbHs am 01.09.2022 und dessen sofortiger Empfangsbereitschaft ist auszugehen.
- Für das beA-Postfach besteht, wie für das der Zulassung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Nutzungspflicht, § 31b Abs. 5 i.V.m. § 31 a Abs. 6 BRAO. In Mandaten, in denen die BAG Mandatsträgerin ist und nicht der Einzelanwalt selbst, hat sie daher ihr eigenes beA-Postfach zu nutzen.
- Nicht zulassungspflichtige Personengesellschaften dürfen sich freiwillig zulassen, vgl. § 59f Abs. 1 BRAO und erhalten auf diesem Weg auch ein Kanzleipostfach.
- Ohne eine Zulassung können Berufsausübungsgesellschaften auch weiterhin kein beA eingerichtet bekommen.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation haben, werden in § 207a BRAO detaillierte Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland geschaffen.
Erforderlich ist dafür in jedem Fall eine Zweigniederlassung in Deutschland und die Zulassung durch die für den Ort der deutschen Zweigniederlassung zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer, § 207a Abs. 1 BRAO.
Außerdem muss ihr Unternehmensgegenstand die „Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ sein, § 207a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO.
„Ausländisch“ ist jede Berufsausübungsgesellschaft „nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist“, § 59b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Dabei kommt es auf das auf die Gesellschaft anwendbare Recht an (Gesellschaftsstatut).
aufsichts/berufsrechtliche Verfahren
- die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) wird nun selbst Träger von Rechten und Pflichten - gegen sie können daher Aufsichtsverfahren und Beschwerdeverfahren geführt werden
- die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
- das Rügerecht des Vorstandes wurde auf die BAG erweitert, vgl. § 74 Abs. 6 BRAO
- Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer BAG werden selbständiges Mitglied der Kammer, vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, soweit sie nicht bereits Mitglied der Kammer sind - als Mitglieder unterfallen sie der Aufsicht des Vorstandes
anwaltsgerichtliche Verfahren
- bisher war das berufsrechtliche Verfahren vor dem Anwaltsgericht (der ersten Instanz) gemäß § 135 BRAO a. F. nicht öffentlich. Mit der Reform wurde § 135 BRAO gestrichen, anwaltsgerichtliche Verfahren sind nun öffentlich.
- die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) wird nun selbst Träger von Rechten und Pflichten - gegen sie können daher in anwaltsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen verhängt werden, vgl. §§ 114 ff BRAO
- amtlich beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages nunmehr ausreichend
Bislang war dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages beizufügen. Mit Inkrafttreten der BRAO-Reform wird auch eine amtlich beglaubigte Kopie als ausreichend erachtet, vgl. § 46a Abs. 3 BRAO-E.
- Unterbrechung der Syndikustätigkeit
Für große Erleichterung für Syndikusrechtsanwälte und deren Arbeitgeber dürfte die Änderung des § 46b Abs. 2 BRAO sorgen, wonach diese zukünftig bei Unterbrechungen ihrer ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zwingend einen Widerruf ihrer Zulassung befürchten müssen. Zukünftig ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich jedoch zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers/eingeschränkte Drittberatungsbefugnis
Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO wird ermöglicht, dass Syndikusrechtsanwälte für ihre nichtanwaltlichen Arbeitgeber, die nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO-E genannten Berufen angehören, Rechtsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, zu denen diese Arbeitgeber berechtigt sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bisherige Verbotsregelung als tatbestandliche Zulassungsvoraussetzung ausgelegt und bei ihrem Fehlen ein Zulassungshindernis angenommen (Urteil vom 22. Juni 2020, AnwZ (Brfg) 23/19). Nach der Rechtsprechung des BGH war einem Antragsteller, die oder der für nichtanwaltliche Arbeitgeber außerhalb der von § 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO erfassten Konstellationen Rechtsdienstleistungen im Rahmen der dem Arbeitgeber zukommenden Rechtsdienstleistungsbefugnis für Dritte erbringt, die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt daher zu versagen. Dies auch dann, wenn nur ein Teil der Syndikustätigkeit, für die die Zulassung begehrt wird, nicht § 46 Absatz 5 BRAO entspricht. Die begehrte Zulassung durfte hiernach auch dann nicht erteilt werden, wenn der Anteil der Tätigkeit, der den Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entspricht, gleichwohl prägend war.
Mit der Neuregelung im § 46 Abs. 6 BRAO-E stellt der Gesetzgeber nun klar, dass er diesen weitgehenden Ausschluss bereits bei Einführung des Gesetzes zum 01.01.2016 nicht im Sinn hatte Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz stellt daher in der Beschlussempfehlung – BT Drucksache 19/30516, S. 47 - zum Gesetzesentwurf klar:
Dieser weitgehende Ausschluss der Zulassung ist nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erforderlich. Der Vorschrift des § 46 Absatz 5 BRAO liegen nach der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) folgende Erwägungen zugrunde: Der Beruf der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte ist vom Gesetzgeber als besondere Form der Ausübung des einheitlichen Berufs der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgestaltet mit der entsprechenden statusrechtlichen Anerkennung. Daher hat auch für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte der Grundsatz der unabhängigen Rechtsberatung und Vertretung zu gelten. Kernanliegen der Begrenzungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 und 3 BRAO ist die Sicherstellung dieser Unabhängigkeit und bei den dort genannten Arbeitgebern ist insoweit gewährleistet, dass der Rechtsrat der Syndikusrechtsanwältin oder des Syndikusrechtsanwalts nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung, vergleiche Bundestagsdrucksache 18/5201, S. 30 f.). Bei einer Beratung von Dritten durch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte außerhalb dieser Konstellationen kann eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit hingegen nicht ausgeschlossen werden. Die neue Regelung in § 46 Absatz 6 BRAO-E gibt diese Erwägungen nicht auf. Eine anwaltliche Beratung von Dritten durch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte für ihre Arbeitgeber außerhalb der in § 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO genannten Konstellationen soll auch weiterhin ausgeschlossen sein. Soweit jedoch Rechtsdienstleistungen in Rede stehen, die nicht Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten sind, ist zu berücksichtigen, dass diese auch durch andere qualifizierte Personen erbracht werden können, die nicht den anwaltlichen Grundpflichten unterliegen. Die Möglichkeit der Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen soll für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte nicht in der Konsequenz ausgeschlossen sein, dass derartige Tätigkeiten zur Versagung der Zulassung führen. Aus den oben dargestellten Erwägungen zur Sicherstellung der anwaltlichen Unabhängigkeit liegt bei der Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen dann aber keine anwaltliche Tätigkeit im Sinn von § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO vor. Dies macht § 46 Absatz 6 Satz 3 BRAO-E deutlich. Dieser Umstand muss den Rechtssuchenden zu ihrem Schutz auch offengelegt werden. Daher sieht § 46 Absatz 6 Satz 2 BRAO-E vor, dass die Syndikusrechtsanwältin oder der -rechtsanwalt darauf hinweisen muss, keine anwaltliche Beratung im Sinn von § 3 BRAO erbracht wird. Zum Schutz der Rechtssuchenden muss darüber hinaus auf das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung hingewiesen werden. Die Neuregelung lässt im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt unberührt. Insbesondere muss auch weiterhin eine Prägung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 46 Absatz 3 BRAO gegeben sein.
Anwältinnen und Anwälte müssen zukünftig Kenntnisse im Berufsrecht erwerben. Mindestens zehn Zeitstunden Berufsrecht müssen Anwältinnen und Anwälte spätestens am Ende des ersten Jahres der Zulassung gehört haben, vgl. § 43f BRAO. Angerechnet werden auch Lehrveranstaltungen in den vergangenen sieben Jahren vor der Zulassung. Damit werden die anwaltsrechtlichen Vorlesungen im Studium sowie die anwaltsrechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Referendariat aufgewertet. Die neue Regelung erfasst aber nicht bereits zugelassene Anwältinnen und Anwälte.
Die neue Regelung gilt damit für alle Erstzulassungen ab dem 01.08.2022.
Die RAK Koblenz wird zukünftig über den Aus- und Fortbildungsbereich ausreichend Seminare zur Erfüllung dieser Voraussetzungen anbieten und hat darüber hinaus sichergestellt, dass auch die betreffenden Kurse der Referendar-AGs im Bezirk der Kammer Koblenz derart ausgestaltet werden, dass sie bei der Erfüllung der Voraussetzung des § 43f BRAO Anrechnung finden.